Ingenieur Büro Lang
Arbeits-, Sicherheits- & Umweltschutz
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Erstellen der Arbeitsschutzdokumentation durch die Sicherheitsfachkraft in Eppstein
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Fachkraft für Arbeitssicherheit für alle Unternehmen bei der Gefährdungsbeurteilung in Eppstein

Fachkraft für Arbeitssicherheit ist Vorschrift in Eppstein und Umgebung

In Eppstein ist es wichtig sich im Arbeitsschutz als Fachkraft für Arbeitssicherheit gut auszukennen!

Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit ist eine Unternehmerpflicht in Eppstein und wird gesetzlich gefordert und auch geahndet.

Mit den Gefährdungsbeurteilungen wird eine Optimierung des Arbeitsschutzes in Eppstein und der Arbeitssicherheit über die Fachkraft für Arbeitssicherheit in Eppstein und den Betriebsarzt oder Arbeitsmediziner erreicht. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit bezieht den Betriebsarzt in Eppstein oder Arbeitsmediziner bei den Gefährdungsbeurteilungen mit ein. In Eppstein kann die Fachkraft für Arbeitssicherheit diese Gefährdungsbeurteilungen für den Unternehmer in Bereich Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit erstellen. Gefährdungsbeurteilungen durch die Sicherheitsfachkraft in Eppstein sind der wichtigste Bestandteil im Arbeitsschutz und in der Arbeitssicherheit.

Fachkraft für Arbeitssicherheit im Unternehmen

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist eine speziell ausgebildete Person. Zusammen mit dem Betriebsarzt (Arbeitsmediziner) unterstützt sie Unternehmen und Behörden bei der Umsetzung der Aufgaben aus der EG-Rahmenrichtlinie 89/391/EWG.
Die Sicherheitsfachkraft sollte nicht mit einem Sicherheitsbeauftragten verwechselt werden, da diese eine Stabsfunktion innerhalb eines Unternehmens übernimmt.

Zentrale Aufgabe der Sicherheitsfachkraft ist es, den Unternehmer im Bereich der Arbeitssicherheit (in Behördendeutsch: "Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz und menschengerechte Arbeitsgestaltung“) zu beraten und zu unterstützen.

Die Aufgaben einer Sicherheitsfachkraft sind in §6 ASiG (Arbeitssicherheitsgesetz) genauer definiert.
Die Fachkrafte für Arbeitssicherheit (Sicherheitsfachkraft) hat die Aufgabe, den Arbeitgeber bei der Arbeitssicherheit, dem Gesundheitsschutz, der Unfallverhütung und in allen Fragen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen und zu beraten.

Insbesondere bei folgenden Aufgaben:
  • Ermitteln und beurteilen von arbeitsbedingten Unfall-/ Gesundheitsgefahren und von Faktoren zur Gesundheitsförderung. Das erfordert insbesondere identifizieren, analysieren, beurteilen und dokumentieren von Risiken durch physikalische, chemische und biologische Gefährdungs- und Belastungsfaktoren sowie durch physische und psychische einschl. psychosoziale Belastungen der Beschäftigten.

  • Vorbereiten und gestalten sicherer, gesundheits- und menschengerechter Arbeitssysteme. Das erfordert insbesondere das Bestimmen von Zielen und Anforderungen (Sollzuständen), die (übereinstimmend mit den bewerteten Risiken) von der Rangfolge der notwendigen Maßnahmen ausgehen. Auf dieser Grundlage sind Arbeitsschutzkonzepte zu entwickeln und dementsprechende Beratungen zu leisten bei:

    • der Gestaltung von Arbeitsstätten
    • der Auswahl und dem Einsatz von Maschinen, Geräten, Anlagen und Arbeitsstoffen
    • der Gestaltung der Arbeitsorganisation und der Arbeitsaufgabe
    • ...

  • Aufrechterhalten sicherheits-, gesundheits- und menschengerechter Arbeitssysteme und kontinuierliche Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten.

  • Um sicherheitsgerechte Zustände stets zu gewährleisten, müssen die Arbeitssysteme immer wieder aufmerksam betrachtet und Anlagen sowie Arbeitsbereiche überwacht werden. Integration von Sicherheit und Gesundheitsschutz im Management. Einbindung in die betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation.

Sie brauchen eine Sicherheitsfachkraft!
Wir übernehmen diese Aufgabe in Ihrem Unternehmen.

Betriebsbegehung

Regelmäßige Begehungen der Arbeitsstätten durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit sind ein wichtiger Beitrag zur Umsetzung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Gefahren und Gefährdungen können dadurch rechtzeitig erkannt und miminiert werden.

Durch die Betriebsbegehung entsteht ein umfassendes Bild von den tatsächlichen Arbeitsbedingungen und Gefährdungen vor Ort. Eine regelmäßige Begehungen ist unumgänglich und Voraussetzung um Arbeitgeber und Arbeitnehmer fundiert beraten zu können.

Der Gesetzgeber hat das erkannt und in §10 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) verankert. Hier werden ausdrücklich Betriebsbegehungen durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt gefordert. Der Begehungsbericht ist eine Grundlage um notwendigen Maßnahmen einzuleiten.

Wir führen Betriebsbegehungen im Hinblick auf die geforderten Arbeitsschutzauflagen durch und Erstellen anschließend einen ausführlichen Bericht mit Vorschlägen für die Umsetzung der evtl. erforderlichen Schutzmaßnahmen.

Prüfung der Elektrogeräte

Der Gesetzgeber schreibt eine Reihe von Prüfungen vor. Diese sind in den Vorschriften der BG's oder DGUV verankert.

Zwei Beispiele dazu:

Nach DGUV Vorschrift 3, §5 Prüfungen, sind alle elektrischen Betriebsmittel zu erfassen, zu kennzeichnen, in regelmäßigen Abständen zu prüfen, mit Prüfdatum zu versehen und die Prüfung zu dokumentieren.

Diese elektrischen Betriebsmittel werden in zwei Gruppen unterteilt.

  • Ortveränderliche elektrische Betriebsmittel,
    (hierzu zählt im Prinzip alles was einen Stecker für eine 230 V Steckdose hat, auch jede Verlängerungsschnur, Computer, Ventilator, Kaffemaschine, etc.) sind vor der Inbetriebnahme und danach in regelmäßigen Abständen zu prüfen.
  •  
  • Ortfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel,
    (hierzu zählen u.a. auch Spülmaschine, Kühlschrank, Getränkeautomat, etc.) sind vor der Inbetriebnahme und danach wiederkehrend in Abständen von 1 bis 4 Jahren zu prüfen.

Nach DGUV Information 208-016 (ehemals BGV D36 D36, Leitern und Tritte) sind alle Leitern und Tritte wiederkehrend zu prüfen. Dazu sind alle Leitern und Tritte zu Listen und die Prüfung zu dokumentieren.

Für die Umsetzung dieser Vorschriften ist teilweise ein erheblicher technischer und zeitlicher Aufwand notwendig. Oberflächlich betrachtet, erscheinen einige dieser Vorschriften als sehr überzogen. Nach näherer und hintergründiger Betrachtung haben diese jedoch durchaus ihre Berechtigung.


Geräteprüfungen nach DGUV Vorschrift führen wir in Ihrem Auftrag durch!

Arbeitsschutz

Der Arbeitsschutz verfolgt das Ziel Unfälle und Berufskrankheiten zu vermeiden, um ein sicheres Arbeiten für die Beschäftigten zu ermöglichen. Um die Umsetzung in den Betrieben sicherzustellen, haben der Gesetzgeber und die Berufsgenossenschaften Arbeitsschutzrechtliche Mindeststandards definiert und diese in Gesetzen, Verordnungen und Vorschriften verankert. An diesen Vorgaben müssen sich die Unternehmer orientieren und die Vorgaben in den Betrieben umsetzen.

Von den meisten Unternehmern unbemerkt, haben sich die Anforderungen an den Arbeitsschutz in den letzten Jahren massiv erhöht. Entscheidend ist, dass Sie als Verantwortlicher im Betrieb die Arbeitsschutzanforderungen umsetzen, um im Falle eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit einen Regressanspruch zu vermeiden.

Szenario:

Ein Mitarbeiter verletzt sich während der Arbeit, sei es eine Schnittverletzung an einem scharfkantigen Gegenstand, eine Verletzung in Verbindung mit einer Maschine oder einem Fahrzeug, ein Stürzen oder Fallen während der Arbeitszeit oder auf dem Weg von und zur Arbeitsstätte. Hinzu kommt evtl. noch eine Infektion. Infolge der Verletzung ist der Mitarbeiter zunächst krankgeschrieben und anschließend berufsunfähig. Die Verletzung wird der Berufsgenossenschaft als Arbeitsunfall gemeldet.

Als Folge der steigenden Kosten prüft die Berufsgenossenschaft die Umsetz­ung der Arbeitsschutzanforderungen im Betrieb und bittet den Verantwortlichen des Betriebes darzustellen, dass die Anforderungen an den Arbeitsschutz erfüllt sind. Arbeitsschutzes Unterweisungsnachweise, eine aktuelle Gefährdungsbeurteilung, daraus resultierende Maßnahmen z.B. Betriebsanweisungen sowie definierte Schutzmaßnahmen im Umgang mit spitzen und scharfen Gegenständen, Maschinen, Arbeitsmitteln, etc. sind vorzu­legen.

Der Verantwortliche beteuert, seine Mitarbeiter immer wieder auf mögliche Gefahren aufmerksam gemacht zu haben, kann dies wegen fehlender Arbeitsschutzdokumentation aber nicht glaubhaft nachweisen. Folge dessen fordert der Versicherungsträger/ die Berufsgenossenschaft angefallene Kosten aus Diagnostik, Therapie und zugesicherten Rentenzahlungen vom Arbeitgeber bzw. den Verantwortlichen im Betrieb zurück. 5-6stellige Euroforderungen sind keine Seltenheit in diesem Zusammenhang.

Nachfolgende Quellen geben einen kleinen Einblick über die maßgebenden gesetzlichen Anforderungen an den betriebsinternen Arbeitsschutz:

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
  • Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
  • Infektionsschutzgesetz (IfSG)
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
  • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
  • Biostoffverordnung (BioStoffV)
  • Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV D36)
  • DGUV Vorschriften
  • ...

hinzu kommen branchenbezogene Gesetze und Verordnungen.

Der Verantwortliche des Betriebes ist zur Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen gesetzlich verpflichtet und somit auch haftbar.

Diese sind u.a.:
  • Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit (oder Betreuungsmodell)
  • Durchführung einer dokumentierten aktuellen Gefährdungsbeurteilung
  • Arbeitsschutzes Unterweisung der Mitarbeiter hinsichtlich möglicher Gefährdungen und Schutzmaßnahmen
  • Vorsorgeuntersuchungen für die Mitarbeiter
  • Umsetzung der Ersten Hilfe Anforderungen
  • Umsetzung der Brandschutzmaßnahmen
  • Prüfung von Elektrogeräten und Anlagen
  • ...
  •  

Wir unterstützen Sie flexible, unbürokratisch und angemessen bei:

All dies erhöht die forensische Sicherheit in Ihrem Betrieb.

Unterweisung

Die überwiegende Zahl von Arbeitsunfällen hat ihre Ursache in menschlichem Fehlverhalten, nicht zu verwechseln mit menschlichem Versagen. Daher muss zur Vermeidung von Unfällen beim Verhalten der Mitarbeiter angesetzt werden. Diese Erkenntnis hat der Gesetzgeber bereits in §12 Arbeitsschutzgesetz verankert. Hiernach haben Arbeitgeber oder die verantwortlichen Personen ihre Beschäftigten ausreichend und angemessen über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu Unterweisung, bzw. durch fachkundige Personen (z.B. Betriebsarzt oder Fachkraft für Arbeitssicherheit) Unterweisung zu lassen.

Der Arbeitgeber und verantwortliche Personen sind im Unternehmen so stark eingebunden, dass sich die notwendigen Arbeitsschutzes Unterweisungen der Beschäftigten

  • vor Aufnahme der Tätigkeit,
  • bei Veränderungen in den Aufgabenbereichen,
  • nach Unfällen,
  • bei Einführung neuer Arbeitsmittel oder Technologien,

nicht zusätzlich in den Tagesablauf integrieren lassen.


Gute und eindeutige Kommunikation ist ein wichtiger Faktor der Arbeitssicherheit und beginnt mit der richtigen Arbeitsschutzes Unterweisung.

Der Zweck der Arbeitsschutzes Unterweisung ist, dass der Beschäftigte eine Sicherheits- oder Gesundheitsgefährdung erkennt und dann entsprechend den vorgesehenen Schutzmaßnahmen handeln kann.

Voraussetzung für ein sicherheitsgerechtes Verhalten ist:

  • umfassende Information der Beschäftigten über die Gefahren an ihrem Arbeitsplatz,
  • Motivation der Beschäftigten zu sicherheitsgerechtem Verhalten,
  • richtige Zuordnung der Beschäftigten zu den einzelnen Tätigkeiten,
    (Ausbildung, Erfahrung, Sachkunde und körperliche Eignung).

Die Arbeitsschutzes Unterweisungen informieren über Grundregeln im Arbeitsschutz und möglichen Gefährdungen am Arbeitsplatz sowie die daraus resultierenden Verhaltsregeln. Eine Arbeitsschutzes Unterweisung des Mitarbeiters muss bei Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, bei Einführung neuer Arbeitsmittel oder Technologien erfolgen und regelmäßig wiederholt werden.

Beispiele zu Arbeitsschutzes Unterweisungsthemen:
  • Allgemeine Pflichten der Beschäftigten,
  • Arbeitsplatzspezifische Gefährdungen,
  • Einsatz von persönliche Schutzausrüstung,
  • Büro- und Bildschirmarbeitsplätze,
  • Gefahrguttransport und Kleinmengenregelung,
  • Ladungssicherung,
  • Sicherheit für Staplerfahrer,
  • Umgang mit Lastaufnahmemitteln,

Arbeitsschutzes Unterweisungen sind in verschiedenen Verordnungen gesetzlich zwingend vorgeschrieben.



Nennen Sie uns Ihr Arbeitsschutzes Unterweisungsziel!
Wir vermitten die Inhalte in überschaubarer und verständlicher Form an Ihre Mitarbeiter.

Wichtig zu wissen!

Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zu bestellen ist Unternehmersache und wird gesetzlich gefordert und auch geahndet.

Verantwortlich und haftbar für die Arbeitssicherheit, den Arbeitsschutz und Bestellen einer Fachkraft für Arbeitssicherheit ist und bleibt der Unternehmer.

Ein Sicherheitsbeauftragter ersetzt keine gesetzlich geforderte Fachkraft für Arbeitssicherheit.



Arbeitsschutz im Betrieb ist eine gute Investition in die eigene Zukunft!

Warum überhaupt Arbeitsschutz?

Arbeitsschutz verfolgt das Ziel, Unfälle und Berufskrankheiten zu vermeiden, um ein sicheres Arbeiten für die Beschäftigten zu ermöglichen. Um die Umsetzung in den Betrieben sicherzustellen, haben Gesetzgeber und Berufsgenossenschaften arbeitsschutzrechtliche Mindeststandards definiert und diese in Gesetzen und Verordnungen verankert. An diesen Vorgaben müssen sich die Betriebe orientieren und die Vorgaben in den Betrieben umsetzen.

Existenzrisiko Arbeitsschutz

Von den meisten Firmeninhabern unbemerkt, haben sich die Anforderungen an die Arbeitssicherheit in den letzten Jahren massiv erhöht. Entscheidend ist, dass Sie als Verantwortlicher im Betrieb die Arbeitsschutzanforderungen umsetzen, um im Falle eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit einen Regressanspruch zu vermeiden.

Was bedeutet das konkret?

Szenario:


Eine Mitarbeiter/in verletzt sich während der Arbeit, sei es eine Schnittverletzung an einem scharfkantigen Gegenstand, eine Verletzung in Verbindung mit einer Maschine oder einem Fahrzeug, ein Stürzen oder Fallen während der Arbeitszeit oder auf dem Weg von und zur Arbeitsstätte. Hinzu kommt evtl. noch eine Infektion. Infolge der Verletzung ist der Mitarbeiter/in zunächst krankgeschrieben und anschließend berufsunfähig. Die Verletzung wird der Berufsgenossenschaft als Arbeitsunfall gemeldet.

Folge:


Als Folge der steigenden Kosten prüft die Berufsgenossenschaft die Umsetzung der Arbeitsschutzanforderungen im Betrieb und bittet den Verantwortlichen des Betriebes darzustellen, dass die Anforderungen an den Arbeitsschutz erfüllt sind. Unterweisungsnachweise, eine aktenkundige Gefährdungsbeurteilung in Form von Betriebsanweisungen, definierte Schutzmaßnahmen im Umgang mit spitzen und scharfen Gegenständen, Maschinen, Arbeitsmitteln, Arbeitsstätten, etc. sind vorzulegen. Der Verantwortliche beteuert, seine Mitarbeiter/innen immer wieder auf mögliche Gefahren aufmerksam gemacht zu haben, kann dies aber nicht wegen einer fehlenden Arbeitsschutzdokumentation nachweisen.

Ergebnis:


Die Berufsgenossenschaft fordert die angefallenen Kosten aus Diagnostik, Therapie und anfallenden Rentenzahlungen vom Arbeitgeber bzw. den Verantwortlichen im Betrieb zurück.

Welche Forderungen gelten für einen Betrieb?

Die nachfolgende Auflistung gibt einen Überblick über die zentralen Anforderungen an den betriebsinternen Arbeitsschutz:

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
  • Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
  • Infektionsschutzgesetz (IfSG)
  • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
  • Biostoffverordnung (BioStoffV)
  • Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
  • Technische Regeln Biologische Arbeitsstoffe (TRBA 250)
  • DIN EN ISO 9001:2000, Kap. 6.4, Arbeitsumgebung
  • Vorschriften der Gesetzlichen Unfall Versicherung (DGUV)
    • DGUV Vorschrift 1 (Grundsätze der Prävention)
    • DGUV Vorschrift 2 (Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit)
    • DGUV Vorschrift 3 (Elektrische Anlagen und Betriebsmittel)
    • DGUV Vorschrift 6/7 (Arbeitsmedizinische Vorsorge)

hinzu kommen branchenbezogene Gesetze und Verordnungen.

Was genau muss getan werden?

Der Verantwortliche im Betrieb ist für die Umsetzung der Arbeitsschutzanforderungen verantwortlich.

Diese sind u.a.:
  • Benennung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit,
  • Benennung eines Betriebsarztes,
  • Durchführung einer aktenkundigen Gefährdungsbeurteilung im Betrieb,
  • Festlegen entsprechender Schutzmaßnahmen,
  • Unterweisung der Mitarbeiter hinsichtlich möglicher Gefährdungen und Schutzmaßnahmen,
  • Erstellung einer Gefahrstoffdokumentation,
  • Durchführung der Vorsorgeuntersuchungen für die Mitarbeiter,
  • Umsetzung der Ersten Hilfe Anforderungen,
  • Umsetzung der Brandschutzanforderungen,
  • Prüfung der Elektrogeräte und Anlagen,
  • etc.

Wie viel Zeit gibt es für die Umsetzung?

Für die Umsetzung der Arbeitsschutzanforderungen hat der Gesetzgeber keine Fristen vorgesehen. Folglich sollten die bestehenden Schwachstellen schnellstmöglichst durch eine Gefährdungsbeurteilung identifiziert und an deren Beseitigung systematisch gearbeitet werden. Auf diese Weise kann einer Begehung durch Gewerbeaufsichts-, Gesundheitsamt oder Berufsgenossenschaft gelassen entgegen gesehen werden.

Wie unterstützen wir Sie?

Wir bieten flexible, unbürokratische und angemessene Unterstützung, indem wir:

  • die Gefährdungsbeurteilung im Betrieb durchführen,
  • geeignete Schutzmaßnahmen zur Gefahrenabwehr empfehlen,
  • das Mitarbeiterteam in den Anforderungen des Arbeitsschutzes unterweisen,
  • eine Arbeitsschutzdokumentation aufbauen,
  • etc.

Erstellen der Arbeitsschutzdokumentation durch die Sicherheitsfachkraft in Eppstein
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Fachkraft für Arbeitssicherheit für alle Unternehmen bei der Gefährdungsbeurteilung in Eppstein

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