Ingenieur Büro Lang
Arbeits-, Sicherheits- & Umweltschutz
Tel.: 0177 4598 335
E-Mail: IBL@arbeitssicherheit-lang.de

Erstellen der Arbeitsschutzdokumentation durch die Sicherheitsfachkraft in Limburg
Kontakt
Fachkraft für Arbeitssicherheit für alle Unternehmen bei der Gefährdungsbeurteilung in Limburg

Eine Sicherheitsfachkraft benennen in Limburg | IBL

Als Sicherheitsfachkraft in Limburg ist es wichtig sich im Arbeitsschutz gut auszukennen!

Arbeitsschutz und eine Sicherheitsfachkraft ist eine Unternehmerpflicht in Limburg und wird gesetzlich auch geahndet.

Mit der Sicherheitsfachkraft in Limburg wird eine Optimierung der Gefährdungsbeurteilungen und des Arbeitsschutzes in Limburg und der Arbeitssicherheit über die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt oder Arbeitsmediziner erreicht. In Limburg bezieht die Sicherheitsfachkraft den Betriebsarzt aus Limburg oder Arbeitsmediziner bei den Gefährdungsbeurteilungen mit ein. Die Sicherheitsfachkraft kann diese Gefährdungsbeurteilungen für den Unternehmer in Bereich Arbeitsschutz in Limburg und Arbeitssicherheit erstellen. Gefährdungsbeurteilungen durch die Sicherheitsfachkraft sind der wichtigste Bestandteil im Arbeitsschutz in Limburg und in der Arbeitssicherheit.

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit in Limburg muss vom Arbeitgeber gemäß § 5 ASiG schriftlich unter Mitbestimmung des Betriebs- bzw. Personalrats bestellt werden. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sicherheitsfachkraft) untersteht unmittelbar dem Leiter des Betriebs in Limburg (vg. § 8 Abs. 2 ASiG). Leiter des Betriebs ist in der Regel der Unternehmer, ein bestimmtes Mitglied der Geschäftsführung oder der Oberbürgermeister in Limburg (nicht zu verwechseln mit dem Betriebsleiter). Alle Versuche, die Fachkraft für Arbeitssicherheit(Sicherheitsfachkraft) nicht der obersten Leitung, sondern z. B. einem Abteilungsleiter in Limburg zu unterstellen, hatten vor Gerichten keinen Bestand. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sicherheitsfachkraft) nimmt damit im Organigramm eine Stabsfunktion der Geschäftsleitung ein und berichtet dieser direkt. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sicherheitsfachkraft) hat keine Weisungsbefugnis in Limburg. Sie hat eine reine Beratungs- und Unterstützungsfunktion. Sie hat auch keine Führungsaufgaben (Ausnahme: eine leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sicherheitsfachkraft) hat gegenüber ihr unterstellten Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sicherheitsfachkraft)s Führungsaufgaben). Die Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sicherheitsfachkraft) ist fachlich weisungsfrei (vgl. § 8 Abs. 1 ASiG). Das bedeutet, dass ihr keine Person im Unternehmen in Limburg Anweisungen zur Ausübung der Tätigkeit geben darf. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sicherheitsfachkraft) ist im Umkehrschluss für ihre fachlich richtige Beratung in Limburg verantwortlich und muss ihre Aufgabenwahrnehmung selbstständig organisieren. Dabei kann es sich um einen Mitarbeiter des Unternehmens oder um einen externen Berater handeln ( externe sicherheitstechnische Betreuung (Quelle: wikipedia)

Sicherheitsfachkraft bei der Unterweisung

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist eine speziell ausgebildete Person. Zusammen mit dem Betriebsarzt (Arbeitsmediziner) unterstützt sie Unternehmen und Behörden bei der Umsetzung der Aufgaben aus der EG-Rahmenrichtlinie 89/391/EWG.
Die Sicherheitsfachkraft sollte nicht mit einem Sicherheitsbeauftragten verwechselt werden, da diese eine Stabsfunktion innerhalb eines Unternehmens übernimmt.

Zentrale Aufgabe der Sicherheitsfachkraft ist es, den Unternehmer im Bereich der Arbeitssicherheit (in Behördendeutsch: "Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz und menschengerechte Arbeitsgestaltung“) zu beraten und zu unterstützen.

Die Aufgaben einer Sicherheitsfachkraft sind in §6 ASiG (Arbeitssicherheitsgesetz) genauer definiert.
Die Fachkrafte für Arbeitssicherheit (Sicherheitsfachkraft) hat die Aufgabe, den Arbeitgeber bei der Arbeitssicherheit, dem Gesundheitsschutz, der Unfallverhütung und in allen Fragen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen und zu beraten.

Insbesondere bei folgenden Aufgaben:
  • Ermitteln und beurteilen von arbeitsbedingten Unfall-/ Gesundheitsgefahren und von Faktoren zur Gesundheitsförderung. Das erfordert insbesondere identifizieren, analysieren, beurteilen und dokumentieren von Risiken durch physikalische, chemische und biologische Gefährdungs- und Belastungsfaktoren sowie durch physische und psychische einschl. psychosoziale Belastungen der Beschäftigten.

  • Vorbereiten und gestalten sicherer, gesundheits- und menschengerechter Arbeitssysteme. Das erfordert insbesondere das Bestimmen von Zielen und Anforderungen (Sollzuständen), die (übereinstimmend mit den bewerteten Risiken) von der Rangfolge der notwendigen Maßnahmen ausgehen. Auf dieser Grundlage sind Arbeitsschutzkonzepte zu entwickeln und dementsprechende Beratungen zu leisten bei:

    • der Gestaltung von Arbeitsstätten
    • der Auswahl und dem Einsatz von Maschinen, Geräten, Anlagen und Arbeitsstoffen
    • der Gestaltung der Arbeitsorganisation und der Arbeitsaufgabe
    • ...

  • Aufrechterhalten sicherheits-, gesundheits- und menschengerechter Arbeitssysteme und kontinuierliche Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten.

  • Um sicherheitsgerechte Zustände stets zu gewährleisten, müssen die Arbeitssysteme immer wieder aufmerksam betrachtet und Anlagen sowie Arbeitsbereiche überwacht werden. Integration von Sicherheit und Gesundheitsschutz im Management. Einbindung in die betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation.

Sie brauchen eine Sicherheitsfachkraft!
Wir übernehmen diese Aufgabe in Ihrem Unternehmen.

Wichtig zu wissen!

Eine Sicherheitsfachkraft zu benennen ist Unternehmersache und wird gesetzlich gefordert und auch geahndet.

Verantwortlich und haftbar für den Arbeitsschutz ist und bleibt der Unternehmer.

Ein Sicherheitsbeauftragter ersetzt keine gesetzlich geforderte Fachkraft für Arbeitssicherheit.



Arbeitsschutz im Betrieb ist eine gute Investition in die eigene Zukunft!

Warum überhaupt Arbeitsschutz?

Arbeitsschutz verfolgt das Ziel, Unfälle und Berufskrankheiten zu vermeiden, um ein sicheres Arbeiten für die Beschäftigten zu ermöglichen. Um die Umsetzung in den Betrieben sicherzustellen, haben Gesetzgeber und Berufsgenossenschaften arbeitsschutzrechtliche Mindeststandards definiert und diese in Gesetzen und Verordnungen verankert. An diesen Vorgaben müssen sich die Betriebe orientieren und die Vorgaben in den Betrieben umsetzen.

Existenzrisiko Arbeitsschutz

Von den meisten Firmeninhabern unbemerkt, haben sich die Anforderungen an die Arbeitssicherheit in den letzten Jahren massiv erhöht. Entscheidend ist, dass Sie als Verantwortlicher im Betrieb die Arbeitsschutzanforderungen umsetzen, um im Falle eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit einen Regressanspruch zu vermeiden.

Was bedeutet das konkret?

Szenario:


Eine Mitarbeiter/in verletzt sich während der Arbeit, sei es eine Schnittverletzung an einem scharfkantigen Gegenstand, eine Verletzung in Verbindung mit einer Maschine oder einem Fahrzeug, ein Stürzen oder Fallen während der Arbeitszeit oder auf dem Weg von und zur Arbeitsstätte. Hinzu kommt evtl. noch eine Infektion. Infolge der Verletzung ist der Mitarbeiter/in zunächst krankgeschrieben und anschließend berufsunfähig. Die Verletzung wird der Berufsgenossenschaft als Arbeitsunfall gemeldet.

Folge:


Als Folge der steigenden Kosten prüft die Berufsgenossenschaft die Umsetzung der Arbeitsschutzanforderungen im Betrieb und bittet den Verantwortlichen des Betriebes darzustellen, dass die Anforderungen an den Arbeitsschutz erfüllt sind. Unterweisungsnachweise, eine aktenkundige Gefährdungsbeurteilung in Form von Betriebsanweisungen, definierte Schutzmaßnahmen im Umgang mit spitzen und scharfen Gegenständen, Maschinen, Arbeitsmitteln, Arbeitsstätten, etc. sind vorzulegen. Der Verantwortliche beteuert, seine Mitarbeiter/innen immer wieder auf mögliche Gefahren aufmerksam gemacht zu haben, kann dies aber nicht wegen einer fehlenden Arbeitsschutzdokumentation nachweisen.

Ergebnis:


Die Berufsgenossenschaft fordert die angefallenen Kosten aus Diagnostik, Therapie und anfallenden Rentenzahlungen vom Arbeitgeber bzw. den Verantwortlichen im Betrieb zurück.

Welche Forderungen gelten für einen Betrieb?

Die nachfolgende Auflistung gibt einen Überblick über die zentralen Anforderungen an den betriebsinternen Arbeitsschutz:

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
  • Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
  • Infektionsschutzgesetz (IfSG)
  • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
  • Biostoffverordnung (BioStoffV)
  • Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
  • Technische Regeln Biologische Arbeitsstoffe (TRBA 250)
  • DIN EN ISO 9001:2000, Kap. 6.4, Arbeitsumgebung
  • Vorschriften der Gesetzlichen Unfall Versicherung (DGUV)
    • DGUV Vorschrift 1 (Grundsätze der Prävention)
    • DGUV Vorschrift 2 (Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit)
    • DGUV Vorschrift 3 (Elektrische Anlagen und Betriebsmittel)
    • DGUV Vorschrift 6/7 (Arbeitsmedizinische Vorsorge)

hinzu kommen branchenbezogene Gesetze und Verordnungen.

Was genau muss getan werden?

Der Verantwortliche im Betrieb ist für die Umsetzung der Arbeitsschutzanforderungen verantwortlich.

Diese sind u.a.:
  • Benennung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit,
  • Benennung eines Betriebsarztes,
  • Durchführung einer aktenkundigen Gefährdungsbeurteilung im Betrieb,
  • Festlegen entsprechender Schutzmaßnahmen,
  • Unterweisung der Mitarbeiter hinsichtlich möglicher Gefährdungen und Schutzmaßnahmen,
  • Erstellung einer Gefahrstoffdokumentation,
  • Durchführung der Vorsorgeuntersuchungen für die Mitarbeiter,
  • Umsetzung der Ersten Hilfe Anforderungen,
  • Umsetzung der Brandschutzanforderungen,
  • Prüfung der Elektrogeräte und Anlagen,
  • etc.

Wie viel Zeit gibt es für die Umsetzung?

Für die Umsetzung der Arbeitsschutzanforderungen hat der Gesetzgeber keine Fristen vorgesehen. Folglich sollten die bestehenden Schwachstellen schnellstmöglichst durch eine Gefährdungsbeurteilung identifiziert und an deren Beseitigung systematisch gearbeitet werden. Auf diese Weise kann einer Begehung durch Gewerbeaufsichts-, Gesundheitsamt oder Berufsgenossenschaft gelassen entgegen gesehen werden.

Wie unterstützen wir Sie?

Wir bieten flexible, unbürokratische und angemessene Unterstützung, indem wir:

  • die Gefährdungsbeurteilung im Betrieb durchführen,
  • geeignete Schutzmaßnahmen zur Gefahrenabwehr empfehlen,
  • das Mitarbeiterteam in den Anforderungen des Arbeitsschutzes unterweisen,
  • eine Arbeitsschutzdokumentation aufbauen,
  • etc.

Erstellen der Arbeitsschutzdokumentation durch die Sicherheitsfachkraft in Limburg
Kontakt
Fachkraft für Arbeitssicherheit für alle Unternehmen bei der Gefährdungsbeurteilung in Limburg

Kontakt:

Ingenieur Büro Lang
Dipl.-Ing. Michael Lang
Königsgraben 4
35789 Weilmünster

Telefon:
Fax:
Mobil:
E-Mail:

06472 833 5540
06472 833 5541
0177 4598 335
IBL@arbeitssicherheit-lang.de

 

Social Media

Fachkraft für Arbeitssicherheit in Limburg bei der Arbeit im Arbeitsschutz Sicherheitsfachkraft in Limburg arbeitet am Arbeitsschutz